Antrag auf Stellung eines Geldwäschebeauftragten

Stadverwaltung Kaiserslautern
Referat Recht und Ordnung
- Allgemeine Odnungsangelegenheiten -
Benzinoring 1
Tel.: 0631-365 - 4549
Fax.: 0631-365-1327
E-Mail: geldwaesche@kaiserslautern.de

Art des Antrages

Angaben zum mitteilenden Unternehmens:

Angaben zum Antragsteller:

Das Unternehmen ist nach § 2 Abs. 1 GwG verpflichtet als:
Was möchten Sie melden:

A) Vorgesehene Bestellung

in unserem Unternehmen folgende Person zur/zum Geldwäschebeauftragten bestellt werden soll: 
1
 Bei externer Besetzung der Funktion handelt es sich um eine Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen. Die Beauftragung eines Dritten muss der Aufsichtsbehörde vorab angezeigt werden und erfordert eine vertragliche Vereinbarung und die Darlegung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen (vgl. § 6 Abs. 7 GwG). 
folgende Person bestellt werden:

B) Unternehmensgruppen

C) Vorgesehene Entpflichtung

folgende Person(en) von ihrer Funktion zu entpflichten:
vorgesehen und wird der Aufsichtsbehörde vorab angezeigt.
2
 Um Interessenkollisionen zu vermeiden, soll es sich nicht um dieselbe Person handeln, die nach § 4 Abs. 3 GwG für das
Risikomanagement zu benennen ist – Ausnahmen sind nur bei sehr kleinen Unternehmen möglich!
Nur, sofern abweichend von der angezeigten Stellvertretung - bitte begründen: Bis zu diesem Zeitpunkt soll - vorübergehend - folgende Person die Funktion übernehmen (Name, Erreichbarkeit, Gründe):

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